Informationen zur Grundstücksteilung
gültig seit 01.01.2017
Sie beabsichtigen eine Teilungsvermessung in Auftrag zu geben oder haben dies bereits getan. Falls Sie bereits einen notariellen Kaufvertrag geschlossen haben, durch den Sie ein „noch unvermessenes Teilgrundstück“ erworben haben, sind auch für Sie die nachfolgenden Informationen ganz wichtig. Damit die Durchführung einer geplanten Grundstückteilung nicht unnötig verzögert wird oder sogar scheitert, sollten unbedingt frühzeitig einige wesentliche Aspekte untersucht und geklärt werden.
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin[1] sind für die Teilung von Grundstücken durch den ÖbVI, der mit der Flurstückszerlegung betraut ist, eine präventive Prüfung baurechtlicher Tatbestände durchzuführen, bevor die Liegenschaftsvermessung begonnen werden darf und nach deren Abschluss zur Übernahme in das Liegenschaftskataster an die behördliche Vermessungsstelle eingereicht werden kann.
Die wesentlichen Rechtsvorschriften sind nachfolgend aufgeführt:
Wortlaut § 7 BauO Bln – Teilung von Grundstücken:
1Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder aufgrund einer Baugenehmigung oder einer Genehmigungsfreistellung nach § 62 bebaut werden darf, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.
2Entspricht die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1 oder des § 19 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, so darf eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung nur vorgenommen werden, wenn die erforderliche Abweichung nach § 67 zugelassen oder die erforderliche Befreiung erteilt ist.
Wortlaut § 19 BauGB – Teilung von Grundstücken:
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Welche Aspekte sind nun zu beachten?
Grundbuchsituation
Sind von der geplanten Teilung mehrere Flurstücke betroffen, die im Grundbuch zu unterschiedlichen Grundstücken gehören, sollte geprüft werden, ob eine – möglichst vorherige – Vereinigung der betroffenen Grundstücke möglich ist.
Planungsrechtliche Situation
Liegt das oder liegen die betroffenen Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes? Enthält der Bebauungsplan ggf. Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung oder über die minimale Grundstücksgröße o.ä.? Werden durch die geplante Teilung die Festsetzungen des Bebauungsplanes auch von den künftigen Grundstücken erfüllt?
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme (§§ 136ff. bzw. §§ 165ff. BauGB), so ist zwingend eine planungsrechtliche Teilungsgenehmigung (§ 144 BauGB) erforderlich.
Bauordnungsrechtliche Situation
Ist das Grundstück bebaut? Ist eine Baugenehmigung erteilt oder beantragt? Ist die bisherige Grundstückssituation bauordnungsrechtlich „einwandfrei“ oder besteht bereits Regelungsbedarf? Sind die Nutzungsmöglichkeiten des bestehenden oder geplanten Grundstücks eingeschränkt? Liegen Baulasten, die im Baulastenverzeichnis der bezirklichen Baugenehmigungsbehörde verzeichnet sind, vor; ggf. auch für die angrenzenden Nachbargrundstücke? Liegen Bauakten vor?
Erschließungssituation
Grenzt das geplante Grundstück direkt an eine öffentliche oder private Erschließungs- bzw. Straßenfläche? Ist bei fehlendem Anschluss an eine öffentliche oder private Erschließungs- bzw. Straßenfläche die Erschließungssituation regelbar oder was ist dazu nötig?
Aus diesen nur kurz angeschnittenen Themenbereichen, die nicht den Anspruch der Vollständigkeit erheben, sind – je nach Einzelfall – die konkreten Fragen abzuleiten. In nicht wenigen Fällen entsteht ein teils erheblicher Regelungsbedarf, der hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden kann.
Grundsätzlich sind im Rahmen des Prüfungsverfahrens diese Fragen zunächst durch eine konkrete Analyse der Grundstückssituation zu klären. Dazu sind oft behördliche Informationen und Unterlagen notwendig und zu beschaffen. Vielleicht liegen bei Ihnen bereits entsprechende Informationen und Unterlagen vor, die Sie mir zur Verfügung stellen sollten, um weitere Kosten zu sparen.
Da sich das Prüfungsverfahren, je nach einfacher bis komplexer Fallkonstellation, in mehrere Schritte gliedern kann, empfehle ich nach der ersten Einschätzung und Sichtung der von Ihnen bereitgestellten Unterlagen ein persönliches Gespräch mit Ihnen, in dem die Notwendigkeiten und die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden. Hier können auch bereits die damit verbundenen Kosten abgeschätzt oder vielleicht bereits konkret benannt werden.
Dass diese Leistungen Geld kosten, liegt sicherlich auf der Hand. Andernfalls wären sie auch nichts wert. Ich empfehle Ihnen, sich möglichst frühzeitig sachverständig von mir beraten zu lassen. Sie vermeiden dadurch unliebsame Überraschungen, die i.d.R. für Sie teuer werden. Sprechen Sie daher mich oder meine zuständigen Mitarbeiter zu dieser Thematik an. Denn nur Ihr Erfolg ist auch für uns ein Erfolg.
¹Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016 (GVBL. S. 361)
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